§1 |
Vertragsinhalt |
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- Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von BauerSoftware. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch
wenn BauerSoftware ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen der Schriftform.
- Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen
sind keine Eigenschaftszusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften
bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von
BauerSoftware.
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§2 |
Urheberrechte und Rechtseinräumung |
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- Die von BauerSoftware gelieferte Software (Programm und Handbuch)
ist urheberschutzfähig. Alle Rechte an der Software stehen im Verhältnis
der Vertragspartner ausschließlich BauerSoftware und/oder Dritten
zu.
- Der Anwender erhält die nicht ausschließlichen Befugnisse,
die er zur Nutzung der Software zum vertraglich vorgesehenen Zweck benötigt
und wie sie in dem jeweiligen Vertrag vereinbart sind.
- Jede Nutzung der Software über den Umfang gemäß Abs.
2 hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BauerSoftware.
- Zur Herstellung der Interoperabilität der Software darf der
Anwender das Programm nur dann dekompilieren, wenn er zuvor schriftlich
bei BauerSoftware die von ihm benötigten Informationen und Unterlagen
angefordert hat und BauerSoftware diese nicht innerhalb einer angemessenen
Frist dem Anwender zur Verfügung gestellt hat. BauerSoftware ist
berechtigt, für die zur Verfügung gestellten Informationen
und Unterlagen eine angemessene Vergütung zu verlangen. Liefert
BauerSoftware die angeforderten Informationen und Unterlagen nicht,
so ist der Anwender nur dann berechtigt, Dritte mit der Herstellung
der Interoperabilität zu beauftragen, wenn er zuvor BauerSoftware
eine schriftliche Erklärung des Dritten übersandt hat, in
der sich der Dritte verpflichtet, die Urheberrechte von BauerSoftware
zu respektieren.
- Der Anwender ist nicht berechtigt, den durch den Dongle eingerichteten
Kopierschutz zu umgehen.
- Der Anwender hat mangels gesonderter Vereinbarung im jeweiligen Vertrag
keinen Anspruch auf Herausgabe der Programmquellen und der Entwicklungsdokumentation.
- Der Anwender wird Copyright-Vermerke von BauerSoftware oder Dritter
nicht beseitigen. Er verpflichtet sich, Kopien des Computerprogramms
mit dem Copyright-Vermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
- Der Anwender wird seine Mitarbeiter und andere Personen oder Unternehmen,
die die Software nutzen oder zu ihr Zugang haben, schriftlich verpflichten,
die Software nicht entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen,
zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu dekompilieren, rückzuerschließen
oder zu verändern.
- Der Anwender darf die Software nur unter völliger Aufgabe der
eigenen Nutzung und Rechtsposition weitergeben und nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung von BauerSoftware. BauerSoftware wird die Zustimmung
erteilen, wenn der Anwender vor der Weitergabe schriftlich versichert,
dass er die Nutzung der Software endgültig einstellt und keine
Kopie zurückbehält und wenn sich der Dritte schriftlich zur
Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet.
Der Anwender überlässt dem Dritten die Original-Datenträger,
Handbücher und den Dongle. Die Vermietung ist untersagt.
- Mit der Installation neuer Programmstände entfällt die Nutzungsbefugnis
für den vorherigen Programmstand.
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§3 |
Liefer- und Leistungsfristen |
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- Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den
Zeitraum, in dem BauerSoftware durch Arbeitskämpfe, höhere
Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer oder sonstige unvorhergesehene
und unkontrollierbare Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist,
Lieferungen zu erbringen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem
BauerSoftware auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Anwenders
wartet. Wenn der Vertrag aus den oben genannten Gründen nicht erfüllt
werden kann, wird BauerSoftware von der Verpflichtung zur Leistung frei.
BauerSoftware wird den Anwender in diesem Fall unverzüglich benachrichtigen.
- Gerät BauerSoftware mit einer Lieferung in Verzug, so kann der
Anwender Nachfristen wirksam nur schriftlich setzen; Nachfristen müssen
mindestens 10 Arbeitstage betragen.
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§4 |
Zahlung, Abtretung, Aufrechnung |
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- Die Vergütung von BauerSoftware wird mangels sonstiger
Vereinbarungen mit Ablieferung oder Erbringung der Leistung ohne Abzug
fällig. Zur Vergütung kommt die Umsatzsteuer stets hinzu.
- Der Anwender darf nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderung aufrechnen. Er darf Forderungen gegen BauerSoftware
nur mit vorheriger Zustimmung von BauerSoftware an Dritte abtreten.
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§5 |
Mitwirkungspflichten des Anwenders |
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- Der Anwender unterstützt BauerSoftware bei der Erbringung
der vertraglich geschuldeten Leistungen und erteilt rechtzeitig alle
für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.
Der Anwender unterstützt BauerSoftware, indem er z. B. Mitarbeiter,
Arbeitsräume, Hardware, Betriebssysteme, andere Software, Daten
und Telekommunikationseinrichtungen kostenfrei zur Verfügung stellt.
- Bei der Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern und sonstigen
Mängeln hat der Anwender die zum Programm gehörende Anwenderdokumentation
und gegebenenfalls Hinweise der BauerSoftware zu beachten. Der
Anwender wird im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen
zur Feststellung und Dokumentation der Fehler oder sonstiger Mängel
treffen. Hierzu gehört auch die Anfertigung eines Mängelberichts,
von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung
der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten von Zwischen- und Testergebnissen
und anderen zur Veranschaulichung der Fehler oder sonstiger Mängel
geeigneter Unterlagen.
- Der Anwender trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass
die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß
arbeiten, z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige
Überprüfung der Ergebnisse. Hierzu gehören insbesondere
die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Dokumentation
von Störungen oder Mängeln, das Anfertigen eines Mängelberichts,
eines Systemprotokolls und Speicherauszügen, die Bereitstellung
der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten von Zwischen- und Testergebnissen
und anderen zur Veranschaulichung der Fehler oder sonstiger Mängel
geeigneter Unterlagen. Vor Beginn von Software-Betreuungsleistungen,
die den Eingriff in das EDV-System bedingen, stellt der Anwender sicher,
dass die aktuellen Daten aus Datenbeständen in maschinenlesbarer
Form mit vertretbarem Aufwand jederzeit reproduzierbar sind.
- Der Anwender gestattet den Mitarbeitern der BauerSoftware
den Zugang zu dem Computersystem, auf dem die Software installiert ist.
Er hält die für die Durchführung von Pflegearbeiten notwendigen
technischen Einrichtungen, wie Stromversorgung, Telefonverbindung und
Datenübertragungsleitung funktionsbereit und stellt diese im angemessenen
Umfang BauerSoftware kostenlos zur Verfügung.
- Der Anwender wird vor dem Einsatz neuer Systemsoftware (z. B. Datenbank,
Betriebssystem) die schriftliche Unbedenklichkeitserklärung der
BauerSoftware darüber einholen, dass die nach diesem Vertrag
zu pflegende Software auch mit der geänderten Systemumgebung funktionsfähig
ist.
- Der Anwender wird alle Lieferungen von BauerSoftware entsprechend
§§377, 378 HGB untersuchen und erkannte oder erkennbare Mängel
unverzüglich schriftlich rügen. Ein Verstoß gegen die
Untersuchungs- und Rügepflicht befreit BauerSoftware von
ihren Leistungspflichten.
- Verletzt der Anwender seine Mitwirkungspflichten, so wird BauerSoftware
von ihrer Leistungspflicht frei. Erbringt BauerSoftware dennoch
Leistungen, so hat der Anwender den entsprechenden Aufwand gemäß
der gültigen Preisliste zu bezahlen.
- Dem Anwender ist bekannt, dass die Erbringung von Leistungen durch
BauerSoftware gegebenenfalls zu vorübergehenden Störungen
des Betriebsablaufes führen kann.
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§6 |
Eigentumsvorbehalt |
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- BauerSoftware behält sich das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller bestehenden
und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Anwender vor.
- BauerSoftware wird Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben,
wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu
sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigen.
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§7 |
Widerruf von Nutzungsrechten |
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- Dem Anwender ist bereits vor der vollständigen Zahlung zur Nutzung
der Software gemäß den vertraglichen Bestimmungen berechtigt.
- BauerSoftware kann die Nutzungsbefugnis aus wichtigem Grund
widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Anwender
in Zahlungsverzug gerät, die ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse
überschreitet oder gegen die Geheimhaltungspflicht gemäß
§8 verstößt und diese Vertragsverstöße nicht
auf schriftliche Abmahnung/Zahlungsaufforderung beseitigt.
- Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Anwender die Originalsoftware
und alle bei ihm vorhandenen Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme
zu löschen. Er wird gegenüber BauerSoftware die Herausgabe
und die Löschung schriftlich versichern.
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§8 |
Geheimhaltung |
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- Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte an der Software und allen
Gegenständen und Informationen, die der Anwender im Rahmen des
Vertragsverhältnisses von BauerSoftware erhält, stehen
ausschließlich BauerSoftware zu.
- Die Vertragspartner werden die Gegenstände gemäß
Abs. 1 gegen missbräuchliche Nutzung sichern. Sollten unberechtigte
Dritte in den Besitz der Gegenstände oder des in ihnen enthaltenen
Know-hows gelangen, so werden die Vertragspartner einander jede zumutbare
Unterstützung gewähren, um festzustellen, auf welchem Wege
diese Kenntnisse erlangt wurden. Die Sicherung der Programme gegen missbräuchliche
Nutzung realisieren die Vertragspartner dadurch, dass sie die Programme
sorgfältig aufbewahren und die geschützten Gegenstände
und Informationen Dritten nicht außerhalb der Regeln des Vertrages
zugänglich machen.
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§9 |
Rechte Dritter |
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- BauerSoftware leistet Gewähr dafür, dass der Übertragung
von Rechten entsprechend den eingegangenen Verträgen keine Rechte
Dritter entgegenstehen. Falls Dritte entgegenstehende Rechte behaupten,
wird der Anwender BauerSoftware unverzüglich schriftlich
und umfassend informieren. BauerSoftware wird ihn bei der Abwehr
solcher Ansprüche unterstützen und kann auch die Auseinandersetzung
unmittelbar mit dem Dritten führen. BauerSoftware kann die
streitigen Vertragsgegenstände und Leistungen durch andere Gegenstände
und Leistungen ersetzen.
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§10 |
Vertragsdauer und Kündigung |
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- Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Frist oder mit angemessener
Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden, soweit ein wichtiger
Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass der
Anwender die ihm von BauerSoftware eingeräumten Nutzungsrechte
überschreitet, mit Zahlungen um mehr als zwei Monate in Verzug
gerät, es vor einer Kündigung aus wichtigem Grund unterlässt,
schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen oder ein Konkurs-,
Vergleichs- oder sonstiges Insolvenzverfahren über das Vermögen
eines Vertragspartners eröffnet wird.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
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§11 |
Gewährleistung |
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- BauerSoftware leistet sechs Monate Gewähr, dass die überlassene
Software bei vertragsgemäßer Nutzung die vereinbarten Funktionen
erfüllt. BauerSoftware ist berechtigt, Lieferungen nachzubessern.
Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von BauerSoftware durch Überlassen
eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass BauerSoftware
Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden.
Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung
von Softwarefehlern möglich. Ein neuer Programmstand ist vom Anwender
auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn mit einem zumutbaren
Anpassungsaufwand verbunden ist.
- Schlägt die Nachbesserung, gegebenenfalls nach mehreren Versuchen,
endgültig fehl, so hat der Anwender das Recht, die Vergütung
angemessen herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig
zu machen (Wandelung). Bei Dauerschuldverhältnissen steht dem Anwender
statt der Wandelung ein Recht zur Kündigung zu.
- Andere Gewährleistungsrechte, wie Aufwendungsersatz für
Mängelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung, Vertragskosten sind
ausgeschlossen.
- Die Gewährleistung beginnt bei Softwareüberlassungsverträgen
14 Tage nach Übergabe der Software. Meldet der Anwender innerhalb
des Zeitraums keine Fehler, so ist die Software zu diesem Zeitpunkt
abgeliefert. Auftretende Fehler sind entsprechend §§377, 378
HGB unverzüglich BauerSoftware schriftlich mitzuteilen.
- Der Anwender trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen
zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern. Er überlässt
BauerSoftware im Gewährleistungsfall alle verfügbaren
Informationen und unterstützt BauerSoftware bei der Mangelbeseitigung.
- Störungen oder Fehler, die von der Systemumgebung (z. B. Betriebssysteme,
andere Software, Hardware) verursacht oder mit verursacht sein können,
können BauerSoftware solange nicht angelastet werden, als
solche die Leistung dieses Vertrages nicht betreffende Störungen
nicht ausgeräumt oder ausgeschlossen sind. Dies gilt auch, wenn
der Anwender die in der Produktbeschreibung festgelegten Mindestvoraussetzungen
an Betriebssysteme und Hardware nicht einhält. Wird BauerSoftware
dennoch tätig, so stellt sie dem Anwender den entstandenen Aufwand
gemäß der jeweils geltenden Preisliste in Rechnung.
- Jede Gewährleistung setzt voraus, dass der Anwender die Software
nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt
oder genutzt hat und die Mitarbeiter des Anwenders im Umgang mit der
Software geschult sind, es sei denn, der Anwender beweist, dass der
Mangel hiervon unabhängig ist.
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§12 |
Haftung |
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- BauerSoftware leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund
(z. B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung,
Rechtsmängel, Verschulden bei Vertragsabschluß, Nebenpflichtverletzung
oder unerlaubte Handlung) in folgendem Umfang:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet BauerSoftware
unbeschränkt;
- beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet BauerSoftware
in Höhe des bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schadens,
soweit dieser durch die fehlende Eigenschaft verursacht worden ist;
-
ansonsten, insbesondere bei sonstiger Fahrlässigkeit, Verzug,
Unmöglichkeit, haftet BauerSoftware auf Ersatz des bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf die Höhe der vereinbarten
Vergütung.
- Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt unberührt.
- BauerSoftware haftet für die Wiederbeschaffung von Daten
nur, wenn der Anwender sichergestellt hat, dass die Daten aus in maschinenlesbarer
Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar
sind.
- Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
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§13 |
Schlussvorschriften |
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- Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen
der Schriftform. Schriftformvoraussetzungen sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von BauerSoftware,
wenn der Anwender Kaufmann oder einem Kaufmann gleichgestellt ist. BauerSoftware
ist auch berechtigt, einen Rechtsstreit am Sitz des Anwenders anhängig
zu machen.
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